Satzung des Sport- und Freizeittreff Gönnsdorf e.V.
mit Sitz in 01328 Dresden, Ortsteil Gönnsdorf, Schönfelder Landstraße 27
§ 1 Name und Sitz
Der am 09.Oktober 1995 in Gönnsdorf erneut gegründete Verein führt den Namen
Sport- und Freizeittreff Gönnsdorf e.V.
und hat seinen Sitz in 01328 Dresden, Ortsteil Gönnsdorf.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Pflege der Kultur, des Sports und aller sonstigen Freizeitaktivitäten im Ortsteil Gönnsdorf, steht aber grundsätzlich allen offen. Von besonderer Bedeutung sind die Kinder- und Jugendarbeit sowie Angebote für Senioren.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er Kultur, Sport, Kinder- und Jugendarbeit auf freiwilliger Grundlage fördert.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Mit dem Aufnahmeantrag hat das neue Mitglied die Satzung des Vereins anerkannt.
6. Die Mitglieder werden, soweit notwendig, versichert.
7. Jeder, der ein Angebot des Vereins annimmt oder anbietet, muss spätestens nach 3
Teilnahmen Vereinsmitglied werden.
§ 3a Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet und gespeichert.
2. Die Daten können in einem externen Rechenzentrum gespeichert werden.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 4 Mitgliedschaft, Verlust
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist gemäß den Bedingungen des Mitgliedsantrages möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands vor der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere:
a) erhebliche Nichterfüllung Satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monatsbeiträgen trotz Mahnung
c) ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unfaires Verhalten
d) unehrenhafte Handlungen.
§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jedes Jahr von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren für die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Beitrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 5a Einsätze zur Reinigung und Instandhaltung des Gebäudes, der Außenanlage und der Sportgeräte
1. Jedes Mitglied, ab vollendetem 18.Lebensjahr, hat pro Kalenderjahr unentgeltliche Pflichtstunden ohne Vergütung in der Vereinsarbeit zu leisten.
2. Mitglieder, die erst im zweiten Halbjahr das 18. Lebensjahr erreichen, sowie Mitglieder, die erst in der zweiten Jahreshälfte in den Verein eintreten, leisten die Hälfte der Pflichtstunden.
3. Die Anzahl der Stunden wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Werden durch ein Mitglied die Stunden nicht oder nicht vollständig geleistet, so sind diese mit einer Zahlung eines Geldbetrages abzugelten. Die Höhe des Betrages pro nicht geleistete Stunde beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Mitglieder ab vollendeten 75. Lebensjahr müssen keine Pflichtstunden leisten.
§ 6 Organe und Einrichtungen
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Konferenz der Spartenleiter
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils in den ersten 3 Monaten eines Jahres statt. Sie ist alleiniges Organ mit Beschlusskraft über Beiträge, Sonderbeiträge, Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands und über Satzungsänderungen sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder von 25 % der Mitglieder einzuberufen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann per E-Mail erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
6. Stimmberechtigt sind alle Ehrenmitglieder und Mitglieder.
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen gelten als ein Mitglied und werden vom gesetzlichen Geschäftsführer vertreten.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und bis zu sieben Personen. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt er in einer Geschäftsordnung.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 200,00€ ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes vorliegen muss.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand oder Teile des Vorstandes bleiben immer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Teile eines neuen Vorstandes gewählt sind
4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Basis der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
6. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
§ 9 Sparten und Spartenleiter
1. Durch die breite Fächerung der Ziele des Vereins ist die Bildung von Sparten erforderlich. Diese fachbezogenen Sparten werden durch einen Spartenleiter (=Übungsleiter) geleitet.
2. Der Verein stellt die organisatorischen Strukturen, Rahmenbedingungen und Räumlichkeiten für selbständig tätige Spartenleiter zur Verfügung. Der Verein verfolgt damit keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Spartenleiter werden nicht im Auftrag, nicht im Namen und nicht auf Rechnung des Vereins tätig. Zwischen dem Verein und den Spartenleitern besteht weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Dienst- oder Werkvertragsverhältnis.
4. Personen, die Trainings- oder sonstige Leistungen anbieten oder durchführen, handeln ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sie sind weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfen des Vereins.
5. Spartenleiter sind nicht berechtigt, den Verein rechtsgeschäftlich zu vertreten oder für diesen Verpflichtungen einzugehen, im Namen des Vereins Verträge abzuschließen, Erklärungen abzugeben oder Zahlungen entgegenzunehmen. Eine Vertretungsvollmacht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Der Verein übernimmt keine wirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Verantwortung für die Tätigkeit der Spartenleiter.
7. Sämtliche Vergütungen, Honorare, Teilnahmegebühren oder sonstige Einnahmen, die ein Spartenleiter im Zusammenhang mit seinen Leistungen erhebt, werden ausschließlich von diesem im eigenen Namen erhoben und vereinnahmt. Diese Einnahmen sind keine Einnahmen des Vereins und stehen dem Verein weder ganz noch teilweise zu. Eine Zurechnung dieser Einnahmen wird dem Verein weder wirtschaftlich noch steuerlich angerechnet.
8. Die Spartenleiter werden von der jeweiligen Sparte bestimmt und können von dieser formlos mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
9. Die Spartenleiter tagen jährlich zweimal, um dem Vorstand des Vereins Vorschläge für die Arbeit der Sparten des Vereins zu machen.
§ 10 Niederschrift
1. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder einem Beauftragten eine Niederschrift zu fertigen, welche von dem Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr vor der Mitgliederversammlung durch zwei durch die vorherige Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
2. Die Kassenprüfer können auch während des Jahres Einsicht in die Kassenunterlagen verlangen.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins als Gesamtheit kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins beschlossen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an die Landeshauptstadt Dresden, die diese unmittelbar und ausschließlich im Einvernehmen mit dem Ortschaftrat Schönfeld-Weißig für einen oder mehrere in der Ortschaft Schönfeld-Weißig tätigen gemeinnützigen Vereine zu verwenden hat.
4. Die bevorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtfähigkeit verliert.
Gönnsdorf, den 17.03.2026