Satzung des Sport- und Freizeittreff Gönnsdorf e.V. mit Sitz in 01328 Dresden, Ortsteil Gönnsdorf, Schönfelder Landstraße 27

§ 1 Name und Sitz

Der am 09.Oktober 1995 in Gönnsdorf erneut gegründete Verein führt den Namen Sport- und Freizeittreff- Gönnsdorf e.V. und hat seinen Sitz in 01328 Dresden, Ortsteil Gönnsdorf.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege der Kultur, des Sports und aller sonstigen Freizeitaktivitäten im Ortsteil Gönnsdorf, steht aber grundsätzlich allen offen. Von besonderer Bedeutung sind die Kinder- und Jugendarbeit sowie Angebote für Senioren.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 52 der Abgabenordnung, indem er Kultur, Sport, Kinder- und Jugendarbeit und Amateurfunk auf freiwilliger Grundlage fördert.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten.
  3. Mit dem Aufnahmeantrag hat das neue Mitglied die Satzung des Vereins anerkannt.
  4. Die Mitglieder werden, soweit notwendig, versichert.

§ 3 a  Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse, Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert .Die Daten können in einem externen Rechenzentrum gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte darf nicht erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich, die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands vor der Vollversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Vollversammlung ist endgültig.

Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere:

  1. erhebliche Nichterfüllung Satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  2. Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monatsbeiträgen trotz Mahnung
  3. ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unfaires Verhalten
  4. unehrenhafte Handlungen.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jedes Jahr von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren für die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Beitrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen um 20 € höheren Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

§ 5 a Einsätze zur Reinigung und  Instandhaltung des Gebäudes, der Außenanlage und der Sportgeräte

  1. Jedes Mitglied, ab vollendeten 16.Lebensjahr, hat pro Kalenderjahr unentgeltliche Pflichtstunden ohne Vergütung in der Vereinsarbeit zu leisten.
  2. Mitglieder, die erst im zweiten Halbjahr das 16. Lebensjahr erreichen, sowie Mitglieder, die erst in der zweiten Jahreshälfte in den Verein eintreten, leisten die Hälfte der Pflichtstunden.
  3. Die Anzahl der Stunden wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Werden durch ein Mitglied die Stunden nicht oder nicht vollständig geleistet, so sind diese mit einer Zahlung eines Geldbetrages abzugelten. Die Höhe des Betrages pro nicht geleisteter Stunde beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Konferenz der Spartenleiter

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils in den ersten 3 Monaten eines Jahres statt. Sie ist alleiniges Organ mit Beschlusskraft über Beiträge, Sonderbeiträge, Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands und über Satzungsänderungen sowie über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder von 25 % der Mitglieder einzuberufen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
  5. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristischer Personen gelten als ein Mitglied und werden vom gesetzlichen Geschäftsführer vertreten.
  7. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann per Email erfolgen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und bis zu sieben Personen. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt er in einer Geschäftsordnung.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Ausnahmen dazu regelt er in seiner Geschäftsordnung.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand oder Teile des Vorstandes bleiben immer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Teile eines neuen Vorstandes gewählt sind.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Basis der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

§ 9 Konferenz der Spartenleiter

  1. Durch die breite Fächerung der Ziele des Vereins ist die Bildung von Sparten erforderlich. Diese fachbezogenen Sparten werden durch einen Spartenleiter geleitet.
  2. Die Spartenleiter sind der erweiterte Vorstand.
  3. Die Spartenleiter werden von der jeweiligen Sparte bestimmt und können von dieser formlos mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
  4. Die Spartenleiter tagen jährlich wenigstens dreimal, um dem Vorstand des Vereins Vorschläge für die Arbeit der Sparten des Vereins zu machen.

§ 10 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder einem Beauftragten eine Niederschrift zu fertigen welche vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem Kassierer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr vor der Mitgliederversammlung durch zwei durch die vorherige Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer können auch während des Jahres Einsicht in die Kassenunterlagen verlangen.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins als Gesamtheit kann nur von einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Verein zur Förderung der Jugend e.V., Verwendungszweck „Sternwarte Gönnsdorf“ , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Das Vermögen darf dem Begünstigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Auflösungsbeschluss zufließen. Zuvor ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

 

Gönnsdorf, den 21.03.2018